Praktikumsrichtlinien für den Master-Studiengang Bauingenieurwesen SPO 2012

Auszug aus der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen

(Amtliche Bekanntmachungen Nr. 78 vom 08.09.2009 und Nr. 6 vom 19.03.2012)
 
 

§ 12 Baupraktische Tätigkeit

(1) Um innerhalb des Masterstudiums zu Prüfungen zugelassen zu werden, ist eine mindestens achtwöchige baupraktische Tätigkeit nachzuweisen, welche geeignet ist, dem Studenten eine Anschauung von der beruflichen Praxis im Bereich des Bauwesens zu vermitteln. Die Tätigkeit muss in geeigneten Betrieben oder Unternehmen der Bauwirtschaft erbracht worden sein, die mit der Planung, Berechnung, Ausführung oder dem Betrieb baulicher Maßnahmen oder Anlagen operativ befasst sind. Dem Praktikum sind keine Leistungspunkte zugeordnet.

(2) Für den Nachweis der baupraktischen Tätigkeit sind ein Bericht und Praktikumszeugnisse dem vom Fakultätsrat bestimmten Prüfer nach § 15 Abs. 2 abzugeben. Der Bericht muss kurze Beschreibungen der ausgeübten Tätigkeiten und ergänzende Skizzen zu den wesentlichen Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren in übersichtlicher Form beinhalten. Die Praktikumszeugnisse müssen von den jeweiligen Betrieben oder Unternehmen ausgestellt sein und deren Stempel und Unterschrift tragen.

(3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten, die in einem dem Studium vorangehenden oder es begleitenden erlernten baubezogenen Beruf erbracht wurden, können zu Teilen oder im Ganzen auf die baupraktische Tätigkeit angerechnet werden.

(4) Baupraktische Tätigkeiten, die im Rahmen oder als Bestandteil eines vorausgegangenen Studiums erbracht wurden, können zu Teilen oder im Ganzen auf die baupraktische Tätigkeit angerechnet werden, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.